SALZBURGER "SOZIALUNTERSTÜTZUNGSGESETZ"
Am 15.10.2019 - zwei Tage vorm internationalen Tag zur Beseitigung von Armut endet die Begutachtungsfrist des "Sozialunterstützungsgesetzes" - der Salzburger Entwurf der neuen Mindestsicherung.
Das Ausführungsgesetz beruht auf dem Sozialhilfe Grundsatzgesetz (SHGG), das im April 2019 im Nationalrat beschlossen wurde. Durch das Festlegen von Maximalbeträgen anstatt Mindeststandards wird der Spielraum der Länder kaum nach oben, sondern vielmehr nur nach unten möglich. Es ist positiv hervorzuheben, dass das Land Salzburg die wenigen Spielräume, die zu einer Verbesserung der Situation der Bezieher*innen führen, weitgehend genutzt hat. Doch am Ende des Tages bedeutet die Reform der Mindestsicherung für die Betroffenen, dass ihnen nun auch das Mindeste, das man zum Überleben braucht, gekürzt wird.
Die Salzburger Armutskonferenz lehnt den vorliegenden Entwurf zum Sozialunterstützungsgesetz (SUG) zur Gänze ab. Die weitreichenden Einschränkungen, die das SHGG und damit auch das SUG für Leistungsbezieher*innen mit sich bringen, tragen dem Ziel der Vermeidung und Bekämpfung von Armut und sozialer Ausschließung nicht Rechnung. Eine zeitgemäße, bedarfsorientierte Armutsbekämpfung sieht anders aus!
Hauptkritikpunkte
- Massive Leistungskürzungen für die Betroffenen
- die Anrechnung der Wohnbeihilfe zum Einkommen
- die Anrechnung des 13. und des 14. Gehalts von erwerbstätigen Bezieher*innen bzw. von Pensionist*innen sowie die Kürzung von Sonderzahlungen für Kinder
- die degressive Gestaltung der Kinderrichtsätze
- Anrechnung des Einkommens der Kinder (z.B. Unterhalt des Kindesvaters), wenn diese den zustehenden Richtsatz übersteigen.
- Die Kürzung von 75% auf 60% für den Lebensunterhalt. Das bedeutet für alle Bezieher*innen, dass sie auf 15% des Richtsatzes verzichten müssen.
- 35%ige Kürzung des Lebensunterhaltes bei nicht ausreichenden Deutsch- oder Englischkenntnissen.
- Die Kürzung von 75% auf 70% des Richtsatzes für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen – ab der dritten leistungsberechtigen Person sogar von 75% auf 45%.
- Die Einführung einer Deckelung bei volljährigen Personen in einer Haushaltsgemeinschaft.
- Berufsfreibeträge werden zwar gewährt – allerdings nur dann, wenn während des laufenden Bezugs eine Erwerbsarbeit aufgenommen wird. Und selbst dann nur auf max. 1 Jahr befristet.
- Erwerbstätige, die neu in den Bezug einer aufstockenden Leistung für Wohnen oder Lebensunterhalt eintreten, haben keinen Anspruch auf einen Freibetrag.
- Entzug von Autonomie und Entscheidungsfreiheit durch Sachleistung statt monetärer Unterstützung (insbesondere für den Wohnbedarf)
- Mindeststandards werden zugunsten von Maximalbeträgen abgelöst
- Ausschluss vulnerabler Personen(gruppen) aus dem Leistungsrecht
- Verschärfung der persönlichen Voraussetzungen (z. b. Aufenthaltsbestimmungen)
- Keine Hilfe in besonderen Lebenslagen mehr für Personen, die keine Grundleistung erhalten
- Diskriminierung aufgrund sprachlicher Defizite
Stellungnahmen zum Sozialunterstützungsgesetz: