SALZBURGER "SOZIALUNTERSTÜTZUNGSGESETZ"

Am 15.10.2019 - zwei Tage vorm internationalen Tag zur Beseitigung von Armut endet die Begutachtungsfrist des "Sozialunterstützungsgesetzes" - der Salzburger Entwurf der neuen Mindestsicherung.

Das Ausführungsgesetz beruht auf dem Sozialhilfe Grundsatzgesetz (SHGG), das im April 2019 im Nationalrat beschlossen wurde. Durch das Festlegen von Maximalbeträgen anstatt Mindeststandards wird der Spielraum der Länder kaum nach oben, sondern vielmehr nur nach unten möglich. Es ist positiv hervorzuheben, dass das Land Salzburg die wenigen Spielräume, die zu einer Verbesserung der Situation der Bezieher*innen führen, weitgehend genutzt hat. Doch am Ende des Tages bedeutet die Reform der Mindestsicherung für die Betroffenen, dass ihnen nun auch das Mindeste, das man zum Überleben braucht, gekürzt wird.

 

Die Salzburger Armutskonferenz lehnt den vorliegenden Entwurf zum Sozialunterstützungsgesetz (SUG) zur Gänze ab. Die weitreichenden Einschränkungen, die das SHGG und damit auch das SUG für Leistungsbezieher*innen mit sich bringen, tragen dem Ziel der Vermeidung und Bekämpfung von Armut und sozialer Ausschließung nicht Rechnung. Eine zeitgemäße, bedarfsorientierte Armutsbekämpfung sieht anders aus!

Hauptkritikpunkte

  • Massive Leistungskürzungen für die Betroffenen
    • die Anrechnung der Wohnbeihilfe zum Einkommen
    • die Anrechnung des 13. und des 14. Gehalts von erwerbstätigen Bezieher*innen bzw. von Pensionist*innen sowie die Kürzung von Sonderzahlungen für Kinder
    • die degressive Gestaltung der Kinderrichtsätze
    • Anrechnung des Einkommens der Kinder (z.B. Unterhalt des Kindesvaters), wenn diese den zustehenden Richtsatz übersteigen.
    • Die Kürzung von 75% auf 60% für den Lebensunterhalt. Das bedeutet für alle Bezieher*innen, dass sie auf 15% des Richtsatzes verzichten müssen.
    • 35%ige Kürzung des Lebensunterhaltes bei nicht ausreichenden Deutsch- oder Englischkenntnissen.
    • Die Kürzung von 75% auf 70% des Richtsatzes für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen – ab der dritten leistungsberechtigen Person sogar von 75% auf 45%.
    • Die Einführung einer Deckelung bei volljährigen Personen in einer Haushaltsgemeinschaft.
    • Berufsfreibeträge werden zwar gewährt – allerdings nur dann, wenn während des laufenden Bezugs eine Erwerbsarbeit aufgenommen wird. Und selbst dann nur auf max. 1 Jahr befristet.
    • Erwerbstätige, die neu in den Bezug einer aufstockenden Leistung für Wohnen oder Lebensunterhalt eintreten, haben keinen Anspruch auf einen Freibetrag.
  • Entzug von Autonomie und Entscheidungsfreiheit durch Sachleistung statt monetärer Unterstützung (insbesondere für den Wohnbedarf)
  • Mindeststandards werden zugunsten von Maximalbeträgen abgelöst
  • Ausschluss vulnerabler Personen(gruppen) aus dem Leistungsrecht
    • Verschärfung der persönlichen Voraussetzungen (z. b. Aufenthaltsbestimmungen)
    • Keine Hilfe in besonderen Lebenslagen mehr für Personen, die keine Grundleistung erhalten
  • Diskriminierung aufgrund sprachlicher Defizite

 

Stellungnahmen zum Sozialunterstützungsgesetz:

Salzburger Armutskonferenz

Forum Wohnungslosenhilfe

Diakonie

ArmutTeilen

VertretungsNetz

 

SOZIALHILFE NEU

Seit 1.6.2019 ist das Sozialhilfe Grundsatzgesetz in Kraft. Auch wenn das Streben einer österreichweiten Vereinheitlichung der Mindestsicherung bzw. Sozialhilfe sehr begrüßenswert ist, ist dies im Grundsatzgesetz nicht gelungen. Aufgrund von Höchstrichtsätzen anstatt Mindeststandards kann das Grundsatzgesetz einer Nivellierung der Standards nach unten nicht entgegenwirken. Zudem führen „Kann-Leistungen“ zu einer unterschiedlichen Ausgestaltung der Leistungen. Den Bundesländern wird ein erheblicher Spielraum gewährt. Eine noch differenzierte Rechtslandschaft als bisher ist zu erwarten.

Die Bekämpfung von Armut im Sinne einer Verbesserung der Lebenslage von Betroffenen ist nicht mehr im Gesetz verankert. Stattdessen werden die zentralen Vorgaben des Rahmengesetzes zu einem weiteren Anstieg der Armutsquote führen. Eine Kürzung bei den Schwächsten der Gesellschaft ist ein Armutszeugnis für ein reiches Land wie Österreich. Die Mindestsicherung bzw. Sozialhilfe muss als letztes soziales Netz jene Personen auffangen können, die sich in Notlagen befinden.

Hauptkritikpunkte:

  • Die Sozialhilfe zielt nicht auf die Bekämpfung von Armut ab.
  • Mindeststandards werden von Maximalbeträgen abgelöst.
  • Begleitende Maßnahmen zur Überwindung sozialer Notlagen werden gekürzt.
  • Betroffene werden verstärkt in den Niedriglohnsektor gedrängt.
  • Autonomie und Entscheidungsfreiheit werden durch den Bezug von Sach- statt Geldleistungen eingeschränkt.
  • Vulnerable Personengruppen werden weniger stark berücksichtigt.
  • Leistungen werden massiv gekürzt.
  • Menschen werden aufgrund sprachlicher Defizite diskriminiert.
  • Freibeträge werden eingeschränkt.
  • Die Leistungen für den Wohnbedarf werden dem konkreten Bedarf nicht angepasst.

 

Während die Vermeidung und Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung sowie die Sicherung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfs als Ziel der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gesetzlich verankert waren, fehlt eine solche Zielsetzung im Sozialhilfe-Grundsatzgesetz gänzlich. Anstatt einer Sicherung des Lebensunterhaltes soll die Sozialhilfe lediglich zu einer Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes und zur Befriedigung des Wohnbedarfs beitragen.

Vermeidung und Bekämpfung von Armut und Ausgrenzung wurde nicht als Ziel aufgenommen. Vielmehr werden nun integrationspolitische und fremdenpolizeiliche Ziele berücksichtigt. Die Eingliederung der Bezugsberechtigten in das Erwerbsleben und die optimale Funktionsfähigkeit des Arbeitsmarktes wurden als oberste Ziele formuliert, ohne darauf Bedacht zu nehmen, dass 2/3 der Bedarfsgemeinschaften ihr Einkommen mit Sozialhilfe aufstocken. Zudem handelt es sich bei einem Großteil der Bezugsberechtigten um Kinder oder Menschen, die in den Arbeitsprozess nicht mehr eingegliedert werden können (aufgrund ihres Alters oder ihrer gesundheitlichen Probleme).

 

Die Stellungnahme der Salzburger Armutskonferenz zum Sozialhilfe Grundsatzgesetz (SHGG) finden sie hier.

BERECHNUNGEN DER ÖSTERREICHISCHEN ARMUTSKONFERENZ

Die österreichische Armutskonferenz hat nachgerechnet und die offiziellen Verlautbarungen überprüft. Am Prototyp Niederösterreich, wo das Sozialhilfe-Ausführungsgesetz bereits im Landtag beschlossen wurde, sieht man, welche Auswirkungen die Kürzungen haben. Vom Minus sind Kinder betroffen, alleinerziehende Mütter, chronisch kranke Personen, Menschen mit Behinderung und pflegende Angehörige.

Die Abschaffung der Mindestsicherung verschlechtert Leben und Chancen von:

- Familien ab dem ersten Kind.
Bei Paaren mit Kindern gibt es ab dem ersten Kind Verluste. Mit jedem weiteren Kind erhöhen sich die Kürzungen: bei einem Kind 71 Euro, bei zwei Kindern 142 Euro, bei drei Kindern 301 Euro.

 

- Alleinerzieherinnen mit mehreren Kindern.
Bei Alleinerzieherinnen mit mehreren Kindern fressen die Kürzungen der Grundleistung den Alleinerziehendenbonus auf. Ab dem vierten Kind können die Zuschläge die Verluste aufgrund der degressiv gestalteten Regelleistungen für Minderjährige nicht mehr ausgleichen.

 

- Alleinerzieherinnen mit Kindern, die in Untermiete leben.
Untermiete kommt oft vor bei einkommensschwachen Familien. Alleinerzieherin und ihr Kind verlieren rund 250 Euro zu jetzt.

 

- Pflegende Eltern mit behindertem Kind über 18 Jahren
Die Kürzungen der Grundleistung bei allen Haushaltsmitgliedern fressen den Behindertenbonus fast vollständig auf. Von 160 Euro bleiben nur 27 Euro.

 

- Personen in therapeutischen Wohngemeinschaften.
Kürzungen treffen Menschen mit Behinderungen; aber auch BewohnerInnen von Notwohnungen und betreuten Wohngemeinschaften. Dabei geht es auch um die Finanzierbarkeit der zugekauften Betreuungsdienste, die die BewohnerInnen aufgrund ihrer Beeinträchtigungen benötigen. Therapeutische WGs mit 6 oder mehr BewohnerInnen sind deshalb nicht die Ausnahme, sondern die Regel.

 

Weitere Informationen zu den Berechnungen der österreichischen Armutskonferenz finden Sie hier

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