SOZIALHILFE-KÜRZUNG VERSUS KLEINER CORONA-ZUSCHUSS IN SALZBURG
Die Bundesregierung hat für 2021 einen Corona-Zuschuss für Familien mit Sozialhilfebezug[1] beschlossen: pro Kind einmalig € 100. In der finanziellen Notlage ist jeder Euro willkommen und letztlich auch hilfreich. Gleichzeitig wird in einigen Bundesländern das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz (SH-GG) mit den gekürzten Richtsätzen umgesetzt und dadurch die bisherige monatliche Hilfe dauerhaft reduziert. Bleibt unterm Strich noch etwas vom Corona-Zuschuss übrig?
Bisher Mindestsicherung und bald weniger in der Sozialhilfe
Unterstützung durch die Bedarfsorientierte Mindestsicherung wird nur in genau geprüften finanziellen Notlagen ausbezahlt, wobei sich die Höhe grundsätzlich am ASVG-Ausgleichsrichtsatz –umgangssprachlich als Mindestpension bezeichnet – orientiert. Es geht also um sehr bescheidene Beträge für die Absicherung des notwendigsten Lebensbedarf. Zusätzlich wird eine einfache Unterkunft (mit)finanziert. Dieses bewährte System wird derzeit aufgrund des SH-GG des Bundes verpflichtend in den Bundesländern umgebaut. Niederösterreich und Oberösterreich haben die neuen Vorgaben samt reduzierter Leistungen bereits umgesetzt[2]. Andere Bundesländer haben bereits Ausführungsgesetze vorbereitet oder auch mit Inkrafttreten 2021 beschlossen.
Zuschuss für Kinder in der Sozialhilfe
Im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2021 wurde auch das „Covid-19-Gesetz-Armut“[3] beschlossen, mit dem eine Zuwendung von genau € 100,-- pro Kind für Familien mit Sozialhilfe-Bezug (Stichtag 31.1.2021) einmalig ausbezahlt wird. Zweck des Gesetzes ist die Bekämpfung pandemiebedingter Armutsfolgen.
An was der Gesetzgeber hier genau gedacht hat, bleibt unbesprochen. Menschen mit Sozialhilfe-Leistungen sind per Definition von Armut betroffen. Soll es vielleicht eine Entschädigung für die Reduktion der Leistungen bei der Umstellung von Mindestsicheurng auf Sozialhilfe sein?
Nachgerechnet: Im Ergebnis bleibt weniger
Das Jahr 2021 wird beispielsweise in Salzburg für Menschen in armutsgefährdeten Lebenslagen den Umstieg vom bisherigen System der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in das neue Sozialunterstützungs-Gesetz[4] mit den Höchstgrenzen und Prinzipien des SH-GG des Bundes bringen. Dies bedeutet bei einer Familie mit zwei Erwachsenen und einem Kind eine Reduktion des Mindeststandards von bisher 2 x 75 % der Bemessungsgrundlage für die Erwachsenen (plus 21 % für das Kind) um zehn Prozent auf 2 x 70 % Höchstbetrag Sozialunterstützung. Diese nackten Zahlenvergleiche zwischen Mindeststandard und Höchstbetrag Sozialhilfe wurden bei der kritischen Debatte rund um den Beschluss des SH-GG immer wieder gegenübergestellt. Aber was bedeutet dieser Zahlendschungel der Sozialleistungen konkret? Für die Familie Wageneder und ihre Tochter Sarah reduziert sich im nächsten Jahr die Sozialhilfe monatlich um € 92,30! Beim Haushaltsbudget bleibt noch weniger Spielraum, denn die € 90 konnten bisher für die Schuljause, für die Eintrittsgelder bei Ausflügen oder kleine Reparaturausgaben herangezogen werden. Das muss jetzt umgeschichtet oder darauf verzichtet werden. Die Landesstatistik weist alleine im Bundesland Salzburg im Jahresdurchschnitt 2019 immerhin 556 Paare mit minderjährigen Kindern aus, die von diesen Kürzungen betroffen sein werden.
Andere Leistungen wie z.B. die Familienbeihilfe bleiben gleich und werden auch durch das neue Sozialhilferegime nicht angeknabbert. Eine besonders weitreichende Reduktion bedeutet für Familien mit Kindern der Wegfall von bisher gewährten Sonderzahlungen beim Kinder-Mindeststandard. In Salzburg sind dies jährlich sogar € 385,28 weniger! Wie dies bei dem geringen Haushaltsbudget noch eingespart werden kann, ist kaum vorstellbar. Kinder werden so in absoluter Armut aufwachsen: Beispielsweise werden Weihnachtsgeschenke oder der Schulausflug, die Anschaffung einer neuen Schultasche oder neue Sportschuhe unrealistisch oder nur mit Spenden ermöglicht werden können. Aber auch laufende Ausgaben, wie das Essensgeld in der Nachmittagsbetreuung oder der Werkbeitrag in der Schule, werden große Herausforderungen.
In anderen Bundesländern sind durch höhere Mindeststandards noch größere Einbußen bei Wegfall der Kinder-Sonderzahlungen zu befürchten. Im Einzelfall wirkt sich auch die neue Bestimmung des SH-GG über die anteilige Anrechnung von Wohnkosten bei Kinder-Richtsätzen negativ reduzierend aus.
Gut ausgebaute Mindestsicherung statt Almosen und Sozialhilfe
In der Krisenzeit der Covid-19-Pandemie erkannte die türkis-grüne Bundesregierung, dass neben Wirtschafts- und Arbeitsmarktförderungen sowie direkten Unterstützungen einzelner Gesellschaftsgruppen auch die armutsbetroffenen Menschen mit Sozialhilfe-Bezug mehr finanzielle Mittel bei der Bewältigung der Krisenauswirkungen benötigen. Daher wurde im Sommer 2020 bereits eine Einmalzahlung für Kinder von Familien im aktiven Mindestsicherungsbezug beschlossen. Nun folgte im Budgetbegleitgesetz auch für 2021 der Beschluss für eine Einmalzahlung. Für alle Empfänger*innen der Covid-Einmalleistungen ist die Unterstützung willkommen, denn in der Krisenzeit gab und gibt es zusätzliche Aufwendungen, denen das geringe Haushaltsbudget kauf standhält: z.B. gestiegene Lebensmittelpreise, Fahrtkosten oder zusätzlichen Haushaltswaren.
Unbegreiflich ist es, dass in dieser Situation die Mindestsicherung durch eine niedrigere Sozialhilfe/Sozialunterstützung ersetzt wird. Mit dem SH-GG werden die Hilfen für Menschen in Armutslebenslagen deutlich reduziert und jeder Versuch der Korrektur dieser sozialpolitisch sehr fragwürdigen Entwicklung abgeschmettert. Almosen in Form von Einmalzahlungen haben keine nachhaltige Wirkung und folgen den Prinzipien der Armutsfürsorge des vorigen Jahrhunderts. Sie machen Armutsbetroffene zu Bittstellern und nehmen ihnen die Möglichkeit, ihr Leben selbstbestimmt zu gestalten. Deshalb ist eine tiefgreifende Reform mit Rückkehr und Ausbau des Mindestsicherungssystems dringend erforderlich!
Dieser Text von Norbert Krammer wurde zuerst hier veröffentlicht: bizeps.or.at
[1] https://orf.at/stories/3185489/
[2] https://www.bizeps.or.at/sozialhilfe-viele-enttaeuschungen/
[3] https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/I/I_00408/index.shtml#tab-ParlamentarischesVerfahren
[4] https://www.salzburger-armutskonferenz.at/de/news-und-aktivitaeten/presseaussendungen/sozialunterstuetzungsgesetz-die-neue-gerechtigkeit-auf-kosten-von-armutsbetroffenen